Kennzeichnung Keine Belüftung
Kennzeichnung für gedeckte Fahrzeuge/Wagen oder geschlossene Container gemäss Vorschrift CV 36 ADR bzw. CW 36 RID.
Produkt-Beschreibung
Bei der Beförderung von Gasen mit der zusätzlichen Vorschrift CV 36 ADR bzw. CW 36 RID für die Be- und Entladung und die Handhabung ist es Pflicht, bei gedeckten Fahrzeugen (ADR) oder gedeckten Wagen (RID) sowie geschlossenen Containern (ADR/RID) die Ladetüren mit der Kennzeichnung
ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN
zu kennzeichnen. Die Buchstabenhöhe muss dabei mindestens 25mm betragen.
Infos & Downloads
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