Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen

Grundsatz

Wer als Privatperson gefährliche Güter auf öffentlichen Verkehrswegen befördert, unterliegt grundsätzlich den Anforderungen der Gefahrgut-Transportvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers. Sei dies beim abholen von Propan-Gasflaschen an der Tankstelle mit dem Pkw (Strasse) oder beim Hin- und Rückflug in den wohlverdienten Urlaub (Luft). In den allermeisten Fälle existieren für Privatpersonen zwar sogenannte Freistellungen, aber auch diese scheinbaren «Befreiungen» von den Gefahrgut-Transportvorschriften sind mit Vorsicht zu geniessen, denn auch sie unterliegen bestimmten Bedingungen und haben Grenzen.

Freistellung im Strassenverkehr

Privatpersonen werden gleich zu Beginn im ADR (Internationale Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse) in Unterabschnitt 1.1.3.1 Ziffer a) wie folgt freigestellt:

[ Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt. ]

Was geht

Erlaubt sind damit alle «üblichen» Beförderungen gefährlicher Güter, wie eben das abholen einer Propan-Gasflasche von der Tankstelle, wie auch das mitnehmen eines Kanisters mit 5 Liter Benzin für den Rasenmäher. Auch die Einkäufe beim Detailhändler mit Rostentferner (ätzend), Brennsprit (flüssig, entzündbar) und Reinigungsmitteln (ätzend, entzündbar, umweltgefährlich) fallen unter diese Regelung, da einzelhandelsgerecht abgepackt (sofern diese natürlich überhaupt erst als Gefahrgut eingestuft sind).

Was nicht

Nicht erlaubt wären hingegen Versorgungsfahrten, d.h. wenn zum Beispiel durch eine Privatperson gleich für alle Marktfahrer eines Dorffestes an der Tankstelle Propan-Gasflaschen abgeholt werden oder wenn eine Privatperson für den Betrieb eines Stromgenerators gleich ein ganzes Fass mit 200 Liter Dieselkraftstoff befördern möchte.

Ausserdem

In der Schweiz gibt es ausserdem eine Mengenbeschränkung, wieviel Privatpersonen maximal innerhalb der «Freistellung» befördern dürfen. Diese Beschränkung befindet sich in den nationalen Vorschriften zum Transport gefährliche Güter (SDR) im Anhang 1. Normalerweise ist es als Privatperson aber nahezu unmöglich, die Mengenbeschränkungen zu überschreiten, vor allem vor dem Hintergrund, dass es immer noch für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sein muss. Als Beispiel sei wieder Propan aufgeführt: Privatpersonen dürfen hiervon in der Schweiz maximal 100 kg innerhalb der Freistellung befördern. Da eine übliche «Grillgasflasche» mit ca. 7.5 kg Füllgewicht daherkommt, sind es also gleich 13 Flaschen [!], die so für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert werden dürften.

Fragen? Unsicher?

Gerne geben wir auch Privatpersonen kostenlos Auskunft darüber, was erlaubt ist und was nicht. Bei Fragen oder Unsicherheit dürfen Sie uns daher gerne kontaktieren.

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