Zoll, Gefahrstoff, Gefahrgut

Warum Zoll, Gefahrstoff und Gefahrgut nicht dasselbe sind und trotzdem miteinander zu tun haben

Tagtäglich werden Waren über die ganze Welt hinweg grenzüberschreitend befördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waren für private Endabnehmer oder gewerbliche Kunden bestimmt sind, die Bestimmungen für den Zoll, die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien und die Transportvorschriften für gefährliche Güter finden in jedem Fall Anwendung und müssen vom Versender vor dem Versand der Ware überprüft werden. Bestimmte Pflichten lassen sich zwar per Vertrag auf Dienstleister übertragen, allerdings ist und bleibt der Versender in der Haftung und damit auch in der Pflicht, sich zumindest über die geltende gesetzliche Grundlage dieser drei Aspekte zu informieren. Warum dies so enorm wichtig ist, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.

Stop, Zoll!

Der Zoll hat im reinen Warenverkehr die Aufgabe, die Ein- und Ausfuhr von eben diesen zu kontrollieren, Zollabgaben zu erheben und internationale Abkommen umzusetzen. Dies schliesst unter anderem auch die Kontrolle für die Einfuhr und Ausfuhr verbotener Waren, aber auch die Umsetzung von weiteren nichtzollrechtlichen Erlassen ein. Die Lagerung und der Transport von Waren (Gütern) bleiben von den Zollbestimmungen allerdings in den meisten Fällen unberührt. Es kann also durchaus sein, dass Sie aus Sicht Gefahrstoff (Lagerung und Handhabung von Chemikalien) und aus Sicht Gefahrgut (Beförderung gefährlicher Güter) die Waren durchaus lagern und transportieren dürfen, aber diese unter Umständen nur mit Sonderauflagen, gegen Zusatzaubgaben oder gar weder aus- noch einführen dürfen. Dabei unterscheiden sich diese Bestimmungen von Land zu Land, von Produkt zu Produkt.

Zum Beispiel ist die Einfuhr von Alkohol in die Schweiz aus zollrechtlicher Sicht gegen Entrichtung einer Spirituosensteuer sowie einer ggf. vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas relativ unproblematisch möglich. Massgebend sind hierfür die Bestimmungen im Zolltarif (Tares, https://xtares.admin.ch/tares/login/loginFormFiller.do ). Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Saudi-Arabien ist hingegen strengstens verboten. Bei Nichtbeachtung dieses Alkoholverbotes wird vom saudi-arabischen Zoll ein hohes Bussgeld verhängt und die alkoholhaltigen Getränke werden beschlagnahmt.

Brisant und mit fatalen Konsequenzen zu rechnen sind Verstösse gegen die weiterführenden Exportkontrollvorschriften für Unternehmen. Dabei stehen sicherheitspolitische Massnahmen im Vordergrund. Die Wirtschaftsmedien sind aktuell stark geprägt von diesem Thema. So dürfen gewisse Länder nicht oder nur unter Sonderauflagen beliefert werden. Dasselbe gilt u.a. für von Sanktionslisten erfasste Personen und Unternehmen sowie für sogenannte «Dual-Use» Produkte. Dabei handelt es sich um Produkte, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Ob es sich jeweils um ein solches Produkt handelt oder nicht, ist auf internationaler Ebene ausführlich geregelt und in der Schweiz gesetzlich mindestens im Güterkontrollgesetz (GKG) verankert. Fälschlicherweise wird hier oft direkt oft an Waffen und Munition gedacht. Kriegsmaterial selber unterliegt jedoch besonderen Bestimmungen. Als «Dual-Use» Produkt sind jedoch klassische Industrie-Produkte wie beispielsweise Ventile, Dichtungen oder Chemikalien gemeint. Über 70% der Schweizer Exporte sind von dieser Fragestellung betroffen. Dazu wird auf der Exportdeklaration durch den Exporteur der verbindliche Hinweis «bewilligungsfrei» angebracht. Es besteht somit eine Selbstdeklarationspflicht. Diese gilt übrigens auch gegenüber Ihrem Spediteur bzw. Verzollungspartner. Der Zoll greift letztlich erst rückwirkend auf den eigentlichen Absender zu. Fazit: Genauso wie ein Gut als Gefahrstoff identifiziert werden muss, müssen alle exportierten Produkte auch auf diese gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.

Falls die Zoll-, respektive Exportkontrollbestimmungen für Ihre Waren eine Genehmigung erfordern, dann rechnen Sie hierfür auf jeden Fall genügend Zeit ein und beginnen Sie in einem frühen Stadium mit den Abklärungen, ob die Waren überhaupt ein- oder ausgeführt werden dürfen. Und denken Sie daran: Verantwortlich für Einhaltung der Bestimmungen ist der Ein- bzw. der Ausführer der Waren. Dabei sind nebst tarifären auch nicht tarifäre Beschränkungen (zum Beispiel Produktkennzeichnungen, Normen, etc.) für das Inverkehrbringen von Ware im jeweiligen Bestimmungsland massgebend.

Weiterführende Informationen und Hilfe zu Zollbestimmungen sowie der Exportkontrolle erhalten Sie unter www.zollschule.ch

Gefahrstoffe und das Sicherheitsdatenblatt

Zusätzlich zu den Zollbestimmungen kommen nun für jedes Land noch die jeweiligen Bestimmungen über die Einfuhr bestimmter verbotener Chemikalien dazu. Und hier steckt der Teufel tatsächlich im Detail, denn die verbotenen Stoffe liegen meist nicht offensichtlich in reiner Form vor, sondern als Inhaltsstoff einer Mischung, zum Beispiel als Ethanol in Parfums oder als gesundheitsschädliche und/oder umweltschädliche Wirkstoffe in Pflanzenschutz-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln. Damit Sie überhaupt prüfen können, welche Stoffe in Ihrem Produkt enthalten sind und ob diese ggf. für die Ein- oder Ausfuhr verboten sind, benötigen Sie das Sicherheitsdatenblatt Ihres Produkts, welches alle enthaltenen Stoffe oder Gemische in Abschnitt 3 ausweist. Verantwortlich für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts (kurz SDB oder auch SDS aus dem englischen «Safety Data Sheet») ist in der Schweiz gemäss Chemikalienverordnung (ChemV) Art. 19 die «Herstellerin». Sollten Sie nun denken, dass Sie sich als Händler beim Wort «Herstellerin» nicht angesprochen fühlen müssen, dann sind Sie bereits in eine erste Stolperfalle geraten, denn auch wer Stoffe und Zubereitungen einführt, diese in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin, unter eigenem Handelsnamen, in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung oder für einen anderen Verwendungszweck abgibt, wird als «Herstellerin» betrachtet. Die zweite Stolperfalle verbirgt sich in der Annahme, dass also für jedes Produkt ein Sicherheitsdatenblatt existiert. Da es aber Ausnahmen für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts gibt (zum Beispiel für Lebensmittel, Kosmetika oder Gegenstände), dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass immer zwingend ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Falls Sie also nicht selber die ursprüngliche «Herstellerin» sind, so sollten Sie auch hier früh genug mit Ihrem Lieferanten über den Erhalt eines Sicherheitsdatenblatts sprechen, da Sie sich sonst die Ein- oder Ausfuhr sehr schnell selber erschweren können.

Ganz grundsätzlich unterhält in Europa die ECHA (European Chemicals Agency) ausserdem eine sogenannte «Kandidatenliste» mit besonders besorgniserregenden Stoffen (siehe https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table). Für diese Stoffe und Gemische, welche solche «Kandidaten» (bestimmte Stoffe) enthalten, gelten in der Regel zusätzliche Einschränkungen. Enthält Ihr Produkt ausserdem einen in dieser Liste aufgeführten «Kandidaten», so kann dies bestimmte rechtliche Verpflichtungen für Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen mit sich bringen, beispielsweise Bekleidung, Fussböden, Möbel, Schmuck, Zeitungen und Kunststoffverpackungen. Seien Sie hier also besonders wachsam und sollten Sie sich bis jetzt noch keinen Überblick der in Ihrem Betrieb vorkommenden Stoffe und Gemische erstellt haben, dann sollten Sie dies rasch möglichst nachholen.

Ob Sie die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr bestimmter verbotener Chemikalien einhalten, prüft in der Regel ebenfalls der Zoll («Kontrolle für die Einfuhr verbotener Waren»). Je nach Land überwachen auch zusätzliche Stellen (Behörden) den Markt. In der Schweiz werden zum Beispiel zur Einfuhr angemeldete chemische Produkte (dies schliesst auch Biozide ein) dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldet. Es kann also durchaus sein, dass Sie bei der Einfuhr eines verbotenen Inhaltsstoffs durch das BAG oder durch die kantonal zuständige Behörde kontaktiert werden. So oder so sollten Sie dieses Szenario unbedingt vermeiden, da unter Umständen ein hohes Bussgeld auf Sie wartet, je nachdem um welchen verbotenen Stoff und welche Menge es sich handelt.

Weiterführende Informationen und Hilfe bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblätter finden Sie unter www.i-k.ch

Last but not least: Die Gefahrgut-Transportvorschriften

Nicht zuletzt müssen Sie bei einer grenzüberschreitenden Beförderung, also der Ein- und Ausfuhr von Waren, auch die Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter einhalten. Da es sich bei Gefahrgut nicht immer um Chemikalien handeln muss, sind auch diese nicht immer offensichtlich zu erkennen. Ein Beispiel hierfür sind Kosmetika wie Deos, Parfums und Nagellackentferner, Tauchflaschen mit Druckluft oder eben auch alle Geräte und Fahrzeuge, welche Lithiumbatterien enthalten wie Powerbanken, Smartphones, Notebooks und E-Bikes (falls Sie es nun fast nicht glauben können, testen Sie es selber mit dem «Lithium Battery Guide», siehe https://lithiumbatteryguide.com/).

Wie für die Zollbestimmungen und die Ein- oder Ausfuhr verbotener Chemikalien im Ausgangs- oder Bestimmungsland ist auch hier grundsätzlich der Versender für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bezeichnen die Aufgaben eines Versenders als Sicherheitspflichten. Dabei ist genau festgehalten, welche Pflichten einem Versender obliegen, konkret sind dies unter anderem die Sicherstellung, dass gefährliche Güter korrekt klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert werden. Ein Verstoss gegen diese Sicherheitspflichten kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Vernachlässigen Sie zum Beispiel die Überprüfung, ob das Gefahrgut korrekt klassifiziert wurde, so resultieren im schlechtesten Fall falsche Verpackungsanweisungen und eine falsche Dokumentation. Dies kann dazu führen, dass für bestimmte Verkehrsträger zur Beförderung verbotene gefährliche Güter unter einer falschen Deklaration befördert werden. Man kann sich ausmalen, dass man niemals in einem Passagierflieger sitzen möchten, in welchem Flaschen mit toxischem Gasinhalt als Gefahrgut Klasse 2.2 (nicht brennbares, nicht giftiges Gas) befördert werden, nur weil ein Versender «aus Versehen» die falsche Klassifizierung erwischt hat.

Für weiterführende Informationen und Hilfe bei der Beförderung gefährlicher Güter kontaktieren Sie uns.

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