Stop, Zoll!
Der Zoll hat im reinen Warenverkehr die Aufgabe, die Ein- und Ausfuhr von eben diesen zu kontrollieren, Zollabgaben zu erheben und internationale Abkommen umzusetzen. Dies schliesst unter anderem auch die Kontrolle für die Einfuhr und Ausfuhr verbotener Waren, aber auch die Umsetzung von weiteren nichtzollrechtlichen Erlassen ein. Die Lagerung und der Transport von Waren (Gütern) bleiben von den Zollbestimmungen allerdings in den meisten Fällen unberührt. Es kann also durchaus sein, dass Sie aus Sicht Gefahrstoff (Lagerung und Handhabung von Chemikalien) und aus Sicht Gefahrgut (Beförderung gefährlicher Güter) die Waren durchaus lagern und transportieren dürfen, aber diese unter Umständen nur mit Sonderauflagen, gegen Zusatzaubgaben oder gar weder aus- noch einführen dürfen. Dabei unterscheiden sich diese Bestimmungen von Land zu Land, von Produkt zu Produkt.
Zum Beispiel ist die Einfuhr von Alkohol in die Schweiz aus zollrechtlicher Sicht gegen Entrichtung einer Spirituosensteuer sowie einer ggf. vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas relativ unproblematisch möglich. Massgebend sind hierfür die Bestimmungen im Zolltarif (Tares, https://xtares.admin.ch/tares/login/loginFormFiller.do ). Die Einfuhr von alkoholhaltigen Getränken in das Königreich Saudi-Arabien ist hingegen strengstens verboten. Bei Nichtbeachtung dieses Alkoholverbotes wird vom saudi-arabischen Zoll ein hohes Bussgeld verhängt und die alkoholhaltigen Getränke werden beschlagnahmt.
Brisant und mit fatalen Konsequenzen zu rechnen sind Verstösse gegen die weiterführenden Exportkontrollvorschriften für Unternehmen. Dabei stehen sicherheitspolitische Massnahmen im Vordergrund. Die Wirtschaftsmedien sind aktuell stark geprägt von diesem Thema. So dürfen gewisse Länder nicht oder nur unter Sonderauflagen beliefert werden. Dasselbe gilt u.a. für von Sanktionslisten erfasste Personen und Unternehmen sowie für sogenannte «Dual-Use» Produkte. Dabei handelt es sich um Produkte, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Ob es sich jeweils um ein solches Produkt handelt oder nicht, ist auf internationaler Ebene ausführlich geregelt und in der Schweiz gesetzlich mindestens im Güterkontrollgesetz (GKG) verankert. Fälschlicherweise wird hier oft direkt oft an Waffen und Munition gedacht. Kriegsmaterial selber unterliegt jedoch besonderen Bestimmungen. Als «Dual-Use» Produkt sind jedoch klassische Industrie-Produkte wie beispielsweise Ventile, Dichtungen oder Chemikalien gemeint. Über 70% der Schweizer Exporte sind von dieser Fragestellung betroffen. Dazu wird auf der Exportdeklaration durch den Exporteur der verbindliche Hinweis «bewilligungsfrei» angebracht. Es besteht somit eine Selbstdeklarationspflicht. Diese gilt übrigens auch gegenüber Ihrem Spediteur bzw. Verzollungspartner. Der Zoll greift letztlich erst rückwirkend auf den eigentlichen Absender zu. Fazit: Genauso wie ein Gut als Gefahrstoff identifiziert werden muss, müssen alle exportierten Produkte auch auf diese gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.
Falls die Zoll-, respektive Exportkontrollbestimmungen für Ihre Waren eine Genehmigung erfordern, dann rechnen Sie hierfür auf jeden Fall genügend Zeit ein und beginnen Sie in einem frühen Stadium mit den Abklärungen, ob die Waren überhaupt ein- oder ausgeführt werden dürfen. Und denken Sie daran: Verantwortlich für Einhaltung der Bestimmungen ist der Ein- bzw. der Ausführer der Waren. Dabei sind nebst tarifären auch nicht tarifäre Beschränkungen (zum Beispiel Produktkennzeichnungen, Normen, etc.) für das Inverkehrbringen von Ware im jeweiligen Bestimmungsland massgebend.
Weiterführende Informationen und Hilfe zu Zollbestimmungen sowie der Exportkontrolle erhalten Sie unter www.zollschule.ch