Desinfektionsmittel

Sie sind gefragter den je: Desinfektionsmittel. Allerdings unterliegt die Herstellung und der Versand von Desinfektionsmittel bestimmten Vorschriften, da diese als Wirkstoff Alkohole wie etwa Ethanol oder Isopropanol enthalten. Auch in schwierigen Zeiten von COVID-19 müssen diese Vorschriften beachtet werden, da die Produktehaftpflicht und die Sorgfaltspflicht nach wie vor gelten. Wir zeigen Ihnen, um welche Vorschriften es dabei geht und wie Sie diese konform umsetzen können.

Herstellung von Desinfektionsmittel

Grundsätzlich unterliegen Desinfektionsmittel in der Schweiz der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP), welche sich auf das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), das Bundesgetzt über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) und das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) stützt.

Angesichts der zunehmenden Engpässe in der Versorgung mit Desinfektionsmittel zur Vorsorge gegen den Coronavirus (COVID-19) hat die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des Bundesamts für Gesundheit, des Bundesamts für Umwelt und des Staatssekretariats für Wirtschaft per Allgemeinverfügung eine Ausnahmezulassung für bestimmte Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis erlassen (Allgemeinverfügung ansehen). Diese erlaubt Apotheken und Drogerien die Bereitstellung solcher Desinfektionsmittel, ohne dass hierfür ein vorgängiges Gesuch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden muss (siehe Biozidprodukteverordnung, VBP). Die Ausnahmezulassung gilt jedoch nur befristet bis zum 31. August 2020.

Wichtig allerdings ist, dass diese Allgemeinverfügung zwar das Inverkehrbringen erleichtert, jedoch bestimmte gesetzliche Anforderungen nach wie vor weiterhin ihre Gültigkeit besitzen (zum Beispiel die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts und/oder die Erstellung der Kennzeichnung nach GHS/CLP). An dieser Stelle können wir Ihnen gerne behilflich sein und bieten Ihnen sowohl die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts als auch die Erstellung der erforderlichen Kennzeichnung als Dienstleistung an. Nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.

Versand von Desinfektionsmittel

Der Versand von Desinfektionsmittel mit mehr als 24 Vol.-% Alkohol unterliegen den Gefahrgut-Transportvorschriften. Je nach Inhaltsstoff (Wirkstoff) und Anteil sind diese je nachdem der UN-Nummer UN 1170 (Wirkstoff Ethanol), der UN 1219 (Wirkstoff Isopropanol) oder UN 1987 (Wirkstoff u.a. Isopropanol in geringeren Mengen als bei UN 1219) zugeordnet.

Bei einem Alkoholgehalt von mehr als 70 Vol.-% bzw. einem Flammpunkt < 23° C (was üblich ist, um die gewünschte desinfiszierende Wirkung zu erreichen) ist die Desinfektionsmittel dann der Verpackungsgruppe II (mittlere Gefahr) zugeordnet. In den allermeisten Fällen führt dies dazu, dass damit im Binnenverkehr mit der Schweizerischen Post pro Versandstück max. 30 kg brutto und je Flasche (Innenverpackung) max. 1 Liter zulässig ist (bitte kontaktieren Sie uns im Zweifel, um dies zu verfizieren). Sofern diese Bedingungen und Mengenbegrenzungen für Ihren Versand zutreffen, haben wir für Sie ein Merkblatt bereitgestellt, welche die Verpackung und Kennzeichnung von solchen in begrenzten Mengen gefährlichen Gütern (LQ) im Detail erläutert.

Falls Sie dieses Mengen überschreiten, zum Beispiel für den Versand von 5 Liter oder 10 Liter Kanister, dann kontaktieren Sie uns bitte, da es sich dann um einen Gefahrgut-Transport handelt.

Zollbestimmungen (Schweiz)

Zubereitete Desinfektionsmittel werden unter die Tarifnummer 3808.9480 eingereiht. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Zollbestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Handelswaren (allgemeine Zollpflicht, Prinzip der Selbstveranlagung).

Einfuhr

Der Zollansatz beträgt Fr. 9.00 je 100 kg brutto. Im Rahmen von Freihandelsabkommen und der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer können diese Waren zollfrei eingeführt werden. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %.

Desinfektionsmittel enthalten häufig flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds, VOC). Dazu gehören z.B. Ethylalkohol (Ethanol) oder Isopropylalkohol. Auf diesen Stoffen wird bei der Einfuhr eine Lenkungsabgabe erhoben. Der Satz beträgt Fr. 3.00 je kg VOC. Personen mit Bewilligung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens können VOC jedoch vorläufig abgabebefreit einführen. Weiterführende Informationen dazu finden sich unter www.tares.ch » Bemerkungen und www.ezv.admin.ch » Information Firmen » Steuern und Abgaben.

Ausfuhr

Ausgeführte VOC-haltige Desinfektionsmittel sind von der Lenkungsabgabe befreit. Die Abgabe wird auf Antrag von der Oberzolldirektion rückerstattet. Informationen dazu finden sich im Internet unter den vorgenannten Adressen.

Im Übrigen müssen die Bestimmungen betreffend zivil und militärisch verwendbare Güter (Dual-Use Güter) beachtet werden. Bei nicht bewilligungspflichtigen Ausfuhren ist in der Zollanmeldung der Vermerk "bewilligungsfrei" anzubringen (» Tares » Bemerkungen » Bewilligungspflicht).

www.zollschule.ch

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