Gefahrgut-News

COVID-19 med. Abfälle - Allgemeinverfügung BAM

Aufgrund der aktuellen Situation (ausserordentliche Lage) hat das Bundesamt für Materialforschung und -Prüfung in Deutschland (BAM) eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese sieht einen erleichterten Abtransport von medizinischen Abfällen vor, bei denen bekannt oder anzunehmen ist, dass diese mit COVID-19 kontaminierten sind.

Solche medizinischen Abfälle (wie oben genannt) sind gemäss den geltenden Gefahrgut-Transportvorschriften der UN-Nummer UN 3291 (KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.) zuzuweisen. Gemäss der Allgemeinverfügung des BAM dürfen diese nun in geschlossenen Schüttgutcontainern befördert werden, wenn Sie innerhalb dieser in bauartgeprüften Säcken (5H4) verpackt sind. Aktuell ist diese erleichterte Beförderungsart nur in Deutschland zulässig, in der Schweiz wird aktuell eine Ausnahmeverfügung geprüft. Wir halten Sie an dieser Stelle natürlich auf dem Laufenden.

IATA veröffentlicht Summary zur 60. Ausgabe der DGR

Die IATA hat zu ihrer 60. Geburtstagsausgabe der DGR (Dangerous Goods Regulation) eine Zusammenfassung der signifikantesten Änderungen in Englisch veröffentlicht. Die Allermeisten ergeben sich wie immer durch die Weiterentwicklung der Gefahrgut-Vorschriften, einige wenige verkehrsträgerspezifischen Änderungen haben es aber in sich.

Besonders für die Luftfracht dürfte wohl die neue ID 8001 hervorzuheben sein, die für das phyrophore Gas "Disilan" (CAS-Nr. 1590-87-0), welches heute der UN 1954 zugewiesen ist, eingeführt wird. Verständlicherweise ist dieses in Flugzeugen unter ID 8001 komplett verboten, da phyrophore Gase u.a. heftig mit Sauerstoff reagieren. Ausserdem werden viele Präzisierungen hinsichtlich Lithiumbatterien und den sogenannten Hybrid-Lithiumbatterien (aus einem Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Teil) vorgenommen.

www.iata.org

Verbot von Gefahrgut-Transporten gefordert

Die Alpen-Initiative fordert ein Verbot des Transports von gefährlichen Gütern über den Simplon. Diese gehörten auf die Schiene. Der Verein hat deshalb am Samstag eine Protestaktion auf der Passhöhe durchgeführt.

Anmerkung Gefahrgut-Shop GmbH: Man muss dazu wissen, dass die Durchfahrt der wichtigsten Tunnels in der Schweiz für die Durchfahrt von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgut-Transporten verboten ist und dass der Transport per Schiene nicht immer möglich ist (Fahrplan, Zugausfälle, etc.).

Bild: KEYSTONE/DOMINIC STEINMANN

www.blick.ch

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