
Kennzeichnung Erstickungsgefahr klappbar DE
klappbar und einfarbig (s/w), mit Signalwort «WARNUNG» und «Kohlendioxid fest, als Kühlmittel»
Produkt-Beschreibung
Bei Beförderungen unter Einsatz von Stoffen für Kühl- oder Konditionierungszwecke, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, wurde mit der Einführung des ADR 2013 in Abschnitt 5.5.3 gefordert, dass sowohl die Kennzeichnung von Versandstücken, Beförderungseinheiten und Containern mit dieser Kennzeichnung versehen sein muss. Diese Regelung betrifft auch die Versandstücke und Wagen (RID) bzw. Fahrzeuge (ADR) mit Nicht-Gefahrgut! Nach heutigem Stand der Vorschriften sogar ohne Mengenschwelle.
Welche Stoffe für Kühl- oder Konditionierungszwecke sind betroffen?
Folgende Stoffe für Kühl- oder Konditionierungszwecke sind zum Beispiel von der Regelung betroffen:
- UN 1845 Trockeneis
- UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig
- UN 1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig
Auf was Sie achten müssen
Gemäss aktuellem Stand ist die Schriftgrösse sowohl für das Signalwort "WARNING" (WARNUNG) als auch für die richtige Versandbezeichnung auf 25mm festgelegt. Dies erfordert unter anderem, dass die Masse unserer Etikette etwas grösser als die Mindestabmessungen sind. Ansonsten hat der Text mit normaler Laufweite keinen Platz.
Was ist mit LQ-Versandstücken?
Auch Versandstücke die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten (LQ) müssen gekennzeichnet werden und ausserdem die Aufschrift über den zu Kühl- oder Konditionierungszwecke enthalten Stoffe enthalten (Beispiel am UN 1845 Trockeneis): "Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel".
Im Weiteren muss ein Beförderungsdokument freier Form mitgeführt werden (auch bei Nicht-Gefahrgut) welches die Angaben über den zu Kühl- oder Konditionierungszwecke enthalten Stoffe enthält (Beispiel am UN 1845 Trockeneis) "UN1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel", jedoch ohne weitere Angaben (wie Menge, Absender, Empfänger, etc.).
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